S a t z u n g


des Vereins „Bürgerbus Rotenburg (Wümme)“


 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Bürgerbus Rotenburg (Wümme)". Er hat seinen Sitz in der Stadt Rotenburg (Wümme).

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz e.V. führen.


 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in Rotenburg (Wümme) und in den Ortschaften.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

 

1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes "Bürgerbus" auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Stadt Rotenburg (Wümme) in Kooperation mit der Weser-Ems Busverkehr GmbH (WEB), Bremen, oder ihrer Rechtsnachfolgerin, die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie ist.

 

2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und den Verkehrsunternehmen.

 

3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

 

4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sowie deren Umsetzung.

 

5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) oder seinem Rechtsnachfolger.

 

6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrerinnen und Fahrer.

 

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sachanlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen zurück.


 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.


 

§ 4

Fahrer

 

Über den Einsatz als ehrenamtliche Fahrerin/ ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.


 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Kalenderjahres. Somit muss die Kündigung spätestens mit Poststempel 30. November des Austrittsjahres bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden eingegangen sein. Die Beiträge sind bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärte wurde, zu zahlen.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

- grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse (unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins),

 

- grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer des Bürgerbusses,

 

- die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens einen Monat nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.


 

§ 6

Beiträge und Zuwendungen

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 


 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.


 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Kalenderhalbjahr stattfinden.

 

       Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen, welche als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet wurde. Als schriftliche Einladung gelten Brief-, Fax- und auch E-Mail-Benachrichtigungen.

 

         Die Einladung muss unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage (es gilt der Poststempel/Einlieferungsschein bei Briefsendungen) vor dem Termin der Versammlung erfolgen.

 

        Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich mit Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand einfordert.

 

Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.

 

       Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

         Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. den Jahresbericht des Vorstandes,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Wahl des Vorstandes,

4. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

5. die Änderung der Satzung,

6. die Auflösung des Vereins,

7. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

 

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der bzw. die Vorsitzende, bei Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht.

 

Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Die Änderung des Zwecks der Satzung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Ist die erste Versammlung beschlussunfähig, so muss frühestens nach einer Woche, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur weiteren Versammlung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Versammlung mit geringer Anforderung an die Beschlussfähigkeit handelt.

 

Eine vom Vorstand zu bestellende Protokollführerin bzw. ein zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihr bzw. von ihm und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


 

§ 10

Vorstand,

Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

 

(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch setzt sich zusammen aus:

 

      - der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,

 

     - zwei stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretenden Vorsitzenden,

 

- der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

 

     - der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.

 

(2) Zur Entlastung des Vorstands können bis zu 3 Beisitzerinnen bzw. Beisitzende in den Vorstand gewählt werden.

 

        Vertretungsberechtigt sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender befinden muss.

 

(3)     Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied nach § 30 Bürgerliches Gesetzbuch als besondere Vertreterin bzw. besonderer Vertreter zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Seine Geschäftsverteilung regelt er in einer Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt bleibt. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

- Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

- Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts, die Vorlage der Jahresplanung,

 

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,

 

- Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.

 

(4)  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

 

         Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Nachbesetzung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Nachbesetzung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Nachbesetzung bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann.

 

(5) Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

 

Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter der WEB, des VBN, der Stadt Rotenburg (Wümme) und sonstiger Institutionen einladen.

 

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

 

Der Vorstand ist in seinen Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Eingeladenen an der Beschlussfassung teilnehmen.


 

§ 11

Rechnungsprüfung

 

(1)   Zwei Mitglieder des Vereins werden als Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferin durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird eine der beiden Rechnungsprüferinnen bzw. einer der beiden Rechnungsprüfer nur für ein Jahr gewählt.

 

(2)    Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

 

         Die Prüfung erfolgt auf rechnerische Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch mit den Abschlusszahlen per 31. Dezember, sodass das Jahresergebnis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.


 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder beschlossen werden.

 

Ist die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss frühestens nach einer Woche, jedoch spätestens innerhalb drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur weiteren Versammlung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Versammlung mit geringerer Anforderung an die Beschlussfähigkeit handelt. Die Auflösung kann mit einer ¾ Mehrheit der dann abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks gehen Vermögen und Verbindlichkeiten auf die Stadt Rotenburg (Wümme) über. Das ggfs. vorhandene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Mobilität zu verwenden.

 


 

Rotenburg (Wümme), den 24. November 2011.